Im Newsletter Juli 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über steuerliche Absetzbarkeit von Einrichtungsgegenständen bei doppelter Haushaltsführung.

Einrichtungsgegenstände absetzen

Auch wenn das Home-Office in der modernen Arbeitswelt einen immer größeren Stellenwert erreicht, unterhalten viele Arbeitnehmer neben dem Familienhausstand eine angemietete Zweitwohnung am Ort der Arbeitsstätte. Hiermit sind erhebliche Mehrkosten verbunden. Gut zu wissen, dass die folgenden Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind:

  • Notwendige Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung.
  • Aufwendungen für eine wöchentliche Familienheimfahrt.
  • Verpflegungsmehraufwendungen für einen befristeten Zeitraum.
  • Tatsächliche Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens aber 1.000 Euro pro Monat.

In der Praxis stellt sich die Frage, welche Aufwendungen als solche für die Nutzung der Unterkunft gelten und mithin nur begrenzt abzugsfähig sind. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass die betragsmäßige Abzugsbeschränkung neben der Miete insbesondere auch Kosten für Einrichtungsgegenstände umfasst. Der Bundesfinanzhof hat der restriktiven Gesetzesauslegung durch die Finanzbehörden in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen VI R 18/17) widersprochen. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel ist der Nutzung der Unterkunft als solcher nicht gleichzusetzen. Mithin können die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände – gegebenenfalls unter Beachtung der Abschreibungsregelungen – in unbegrenzter Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Folgerichtig stellt der Bundesfinanzhof in Bezug auf die Anmietung einer möblierten Wohnung klar, dass die monatliche Miete auf die Nutzung der Wohnung und der Möbelstücke für steuerliche Zwecke – gegebenenfalls im Schätzwege – aufzuteilen ist.

Einrichtungsgegenstände absetzen