Im Newsletter März 2019 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerliche Behandlung von Geschenken in Form von VIP-Fußballkarten an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner.

Steuerfalle VIP-Loge

Die betrieblich veranlasste Einladung von Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden in den VIP-Bereich bei Bundesligaspielen erfreut sich großer Beliebtheit. Die Freude über den Heimsieg kann aber schnell verfliegen, wenn das Finanzamt in der Betriebsprüfung Steuernachforderungen erhebt.

VIP-Tickets umfassen neben den Eintrittskarten regelmäßig auch Bewirtungsleistungen. Die Überlassung der Eintrittskarten an Arbeitnehmer oder an Geschäftsfreunde, die keine Gegenleistung hierfür erbringen, stellt ein Geschenk dar. Während Geschenke an Arbeitnehmer abzugsfähig sind, greift gegenüber Geschäftsfreunden eine Abzugsbeschränkung: Übersteigt der Gegenwert der Geschenke pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro, sind diese nicht abzugsfähig. Auf Ebene des Empfängers begründen die Geschenke steuerpflichtige Einnahmen. Damit der Spaß am Spiel nicht getrübt wird, kann der zuwendende Unternehmer die Steuer des Empfängers übernehmen. Hierzu hat er den auf die Eintrittskarte entfallenden Betrag pauschal mit 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern. Dies gilt laut des Finanzgerichts Bremen (Aktenzeichen 1 K 20/17 (5)) unabhängig davon, ob der Gegenwert der Eintrittskarten beim Unternehmer steuerlich abzugsfähig ist oder nicht.

Aufwendungen für Bewirtungsleistungen sind vom Unternehmer grundsätzlich vollständig in Abzug zu bringen. Gegenüber Geschäftsfreunden gilt die Abzugsbeschränkung auf 70% der angemessenen Aufwendungen. Vorteilhaft ist, dass weder Arbeitnehmer noch Geschäftsfreunde die Bewirtungsleistungen zu versteuern haben.

Vom Finanzamt wird neben der laufenden Besteuerung insbesondere der betriebliche Veranlassungszusammenhang hinterfragt. Für die Praxis gilt, dass der eingeladene Personenkreis sowie deren geschäftliche Beziehung zum einladenden Unternehmen klar und eindeutig zu dokumentieren ist.

Steuerfalle VIP-Loge
Steuerfalle VIP-Loge