Im Newsletter April 2018 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die steuerrechtlichen Fallstricke der Vorteilsgewährung durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person.

Steuerfalle GmbH

Gewährt eine GmbH ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil und liegt der Vorteilsgewährung kein förmlicher Ausschüttungsbeschluss zugrunde, spricht man im Steuerrecht von einer verdeckten Gewinnausschüttung. Der steuerpflichtige Gewinn der GmbH wird durch den Vermögensabgang nicht gemindert und der Gesellschafter hat den Vorteil – entweder im Rahmen der Abgeltungsteuer oder des Teileinkünfteverfahrens – zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof hatte kürzlich in drei Urteilen darüber zu entscheiden (Aktenzeichen: II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16), wie die Gewährung eines Vorteils seitens einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person zu beurteilen ist, wenn der Gesellschafter die Vorteilsgewährung mitveranlasst hat. Der BFH erteilte der Ansicht des Finanzamts, dass in solchen Fällen eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person anzunehmen sei, eine Absage. Vielmehr liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vor, wobei dieser den Vorteil sodann an die nahestehende Person weiterleitet. Der BFH betont, dass im Verhältnis des Gesellschafters zur nahestehenden Person sehr wohl eine Schenkung vorliegen kann. Im worst case wird der dem Vorteil zugrundeliegende Betrag also doppelt belastet: Einmal mit der Einkommensteuer und einmal mit der Schenkungsteuer.

Für die Praxis gilt, dass die Gewährung von Vorteilen durch eine GmbH im Vorhinein auf schenkungsteuerliche Risiken überprüft werden muss. Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, sollte geprüft werden, ob die Annahme einer Schenkung durch den Nachweis eines Leistungsaustauschs (z.B. Darlehensvereinbarung) widerlegt werden kann.

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