Im Newsletter Oktober 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Voraussetzungen zur Nutzung gewerbesteuerlicher Verluste bei Umstrukturierungen.

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Nürnberg (1 K 1229/14) herausgearbeitet, unter welchen Bedingungen Verluste einer Personengesellschaft bei Umstrukturierungsmaßnahmen erhalten bleiben. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine KG, deren gewerbliche Tätigkeit sich auf die Vermietung von Grundstücken beschränkte und die aus dieser Tätigkeit hohe Verlustvorträge aufgebaut hatte, übertrug im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung ihren Betrieb auf einen Gesellschafter. Dieser veräußerte den Betrieb kurz darauf und machte in seiner Gewerbesteuererklärung die auf seine KG-Beteiligung entfallenden Verluste steuermindernd gelten.

Das Finanzamt verweigerte die Verlustberücksichtigung und bekam nun vor dem Finanzgericht Recht. In seiner Begründung führte das Finanzgericht an, dass der gewerbesteuerliche Verlustabzug sowohl Unternehmer- als auch Unternehmensidentität voraussetzt. Unternehmeridentität ist gegeben, wenn derjenige Gesellschafter, der einen Verlust geltend macht, diesen auch in der eigenen Person erlitten hat. Scheidet beispielsweise ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, geht der auf seine Beteiligung entfallende Verlustvortrag verloren. Er kann weder von den verbliebenen noch von eventuell neu eintretenden Gesellschaftern genutzt werden. Unternehmensidentität liegt vor, wenn die wesentlichen Merkmale (z.B. Art der Betätigung, Zusammensetzung des Aktivvermögens, Geschäftsleitung, Tätigkeitsort) des verlustbegründenden Betriebs noch im Zeitpunkt der Verlustnutzung fortbestehen. Im Urteilssachverhalt hatte der Gesellschafter den erworbenen Gewerbebetrieb allerdings veräußert und somit die verlustbegründende Betätigung nicht fortgeführt. Aufgrund dieses Verstoßes gegen den Grundsatz der Unternehmensidentität wurde ihm die Verlustnutzung versagt.

Das Urteil bestätigt eindrucksvoll, dass Fallstricken bei der Nutzung gewerbesteuerlicher Verluste durch eine gründliche Steuerplanung ausgewichen werden muss. Bleibt die Steuerplanung auf der Strecke, kann sich die betriebswirtschaftliche Vorteilhaftigkeit einer Umstrukturierungsmaßnahme schnell in das Gegenteil verkehren.

Gewerbesteuerliche Verluste richtig nutzen