Im Newsletter September 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Gestaltung einer Nießbrauchsbestellung zwischen nahen Angehörigen.

Das FG Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 13.12.2016 (Aktenzeichen 11 K 2951/15) über folgenden Sachverhalt zu entschieden: Der Ehemann war Inhaber eines Unternehmens und mietete für betriebliche Zwecke ein bebautes Grundstück an, welches im Alleineigentum der Ehefrau stand. Die Miete war als Betriebsausgabe auf Ebene des Ehemanns bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einkommen- und gewerbesteuermindernd zu berücksichtigen. Die Ehefrau erklärte die Miete bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, räumte aber dem gemeinsamen Kind einen zeitlich befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Ab der Nießbrauchsbestellung wurde die Miete fortan auf Ebene des Kindes erklärt.

Das Finanzamt erkannte die Nießbrauchsbestellung für steuerliche Zwecke nicht an. Es ging vielmehr davon aus, dass ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorläge, der ausschließlich der Steuerminimierung diene, nicht durch außersteuerliche Gründe zu rechtfertigen und damit unangemessen sei. Das FG Baden-Württemberg erteilte der Ansicht des Finanzamts erfreulicherweise eine Absage. Es stehe dem Steuerpflichtigen frei, für den Unterhalt seines Kindes entweder Zuwendungen zu leisten oder aber eine Einkunftsquelle zu übertragen. In diesem Sinne werde die Gestaltung auch sehr wohl durch außersteuerliche Gründe getragen, sodass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht anzunehmen sei. Der Umstand, dass die Miete einerseits bei einem Familienmitglied als Betriebsausgaben abzugsfähig ist und dass sie andererseits auf Ebene des Kindes nach Berücksichtigung des Grundfreibetrags und des progressiven Einkommensteuertarifs nur eine geringe oder keine Einkommensteuerbelastung auslöst, sei nicht ausreichend, um eine unangemessene Gestaltung anzunehmen.

Bei dieser Gestaltungsmaßnahme ist zu beachten, dass im Rahmen des Zuwendungsnießbrauchs weder der Grundstückseigentümer, noch der Nießbraucher Gebäudeabschreibungen geltend machen kann. Insoweit ist insbesondere die Nießbrauchsbestellung an bereits voll abgeschriebenen Gebäuden oder unbebauten Grundstücken wirtschaftlich sinnvoll. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass ein Mietvertrag zwischen Nießbraucher und Mieter abgeschlossen wird und dass die Mietzahlungen auch tatsächlich auf das Konto des Nießbrauchers geleistet werden.

Zuwendungsnießbrauch zugunsten naher Angehöriger