In der Kolumne Steuern auf den Punkt informiert das SteuerbüroKrauß über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Verwendung des Kontoguthabens zwischen Ehepartnern, der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft sowie zur Strukturierung des Nachlasses innerhalb der Familie.

Nichts zu verschenken

Steuerliche Aspekte spielen bei der Vermögensplanung in der Familie oft eine untergeordnete Rolle. Ein böses, und nicht selten teures, Erwachen kann folgen, sobald das Finanzamt seine Ansprüche anmeldet.

Häufig eröffnen und unterhalten Eheleute ein gemeinschaftliches Konto, wobei nur ein Ehepartner das Kontoguthaben einzahlt. Doch Vorsicht: Wenn der einzahlende Ehepartner dem anderen das hälftige Kontoguthaben zuwendet, liegt eine Schenkung vor. Die Zuwendungsabsicht kann vom Finanzamt unterstellt werden, wenn sich auf Basis der täglichen Übung zeigt, dass der nicht einzahlende Ehepartner über das Kontoguthaben für persönliche Anschaffungen frei verfügen kann. Beziehen sich diese Verfügungen auf einige wenige Einzelfälle, beschränkt sich auch eine mögliche Schenkungsteuerpflicht auf diese einzelnen Transaktionen.

Das letzte Wort

Eine nachträgliche Klarstellungsvereinbarung kann Abhilfe schaffen. Häufig hat der einzahlende Ehepartner in der Praxis das letzte Wort in Bezug auf die Verwendung des Kontoguthabens. Diese stillschweigende Vereinbarung kann nachträglich verschriftlicht werden und dient gegenüber dem Finanzamt als Nachweis, dass der nicht einzahlende Ehepartner nicht frei über das Kontoguthaben verfügen kann. Somit scheidet zumindest die hälftige Zurechnung aus. Es ist ratsam, einen Rückforderungsanspruch für den einzahlenden Ehepartner bei vereinbarungswidriger Mittelverwendung aufzunehmen.

Güterstandsschaukel

Wird eine Zugewinngemeinschaft beendet, erhält derjenige Ehepartner, der weniger Vermögen angesammelt hat, einen Ausgleichsanspruch in Geld. Die Zahlung ist eine Schenkung, die allerdings von der Steuer befreit ist. Wer die Zugewinngemeinschaft bewusst beendet, kann somit eine steuerfreie Zuwendung an den Ehepartner herbeiführen – ein beliebtes Gestaltungsinstrument in der Praxis. Dabei ist es sogar zulässig, unmittelbar nach der Beendigung wieder zurück zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu wechseln.

Berliner Testament

Mit dem Berliner Testament stellen Eheleute sicher, dass der Nachlass zur Gänze dem überlebenden Ehepartner zufällt. Erst mit dessen Tod werden auch die Kinder bedacht. Aus steuerlicher Sicht ist diese Abfolge nachteilig. Zum einen bleiben die den Kindern zustehenden Freibeträge von 400.000 Euro bei der ersten Übertragung ungenutzt. Zum anderen kann ein höherer Steuersatz greifen. Möchten die Eheleute dennoch am Berliner Testament festhalten, ist ein Vermächtnis zugunsten der Kinder auf den Tod des erstversterbenden Ehepartners zu erwägen. Wird das Vermächtnis richtig strukturiert, bleibt die Disposition über das geerbte Vermögen weitgehend im Ermessen des überlebenden Ehepartners und die steuerlichen Nachteile können vermieden werden.

Der Mittelstand 04|2017

 

Der Mittelstand 04|2017