Im Newsletter März 2017 des Bundesverbands mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V., (BVMW) informiert das SteuerbüroKrauß in der Kolumne Steuern auf den Punkt über die Effekte der Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf einen Pensionsfonds.

 

Auslagerung von Pensionsrückstellungen

Mittelständische Unternehmen ächzen unter der wirtschaftlichen Belastung erteilter Pensionszusagen. Nicht selten gibt es in Verhandlungen über die Aufnahme neuer Gesellschafter, den Unternehmensverkauf oder die Unternehmensnachfolge ein böses Erwachen, weil die Neugesellschafter die Pensionsverpflichtungen nicht übernehmen wollen oder einen erheblichen Abschlag vom Unternehmenswert fordern.

Abhilfe kann hier die Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds schaffen. Als rechtlich selbständiger Versorgungsträger löst der Pensionsfonds den Arbeitgeber von seiner Pensionsverpflichtung ab. Arbeitgeber profitieren von deutlich geringeren Beiträgen an den Pensionssicherungsverein zur Insolvenzsicherung und können die laufenden Beitragszahlungen an den Pensionsfonds als Betriebsausgaben absetzen. Außerdem entfällt die jährliche Ermittlung der Pensionsrückstellungen. Beim Arbeitnehmer sind die Beiträge in der Ansparphase grundsätzlich lohnsteuer- und sozialabgabenfrei. Erst in der Leistungsphase unterliegen die tatsächlichen Versorgungszahlungen der Einkommensteuer.

Den Wermutstropfen stellt die Übertragung der Pensionszusage auf den Pensionsfonds dar. Der Arbeitgeber hat die in der Vergangenheit entstandenen Pensionsansprüche (past service) in einem Einmalbetrag an den Pensionsfonds zu leisten. Der Wert des past service wird von dem Pensionsfonds selbständig ermittelt und übersteigt die in der Handelsbilanz passivierte Pensionsrückstellung teilweise deutlich. Der Einmalbetrag an den Pensionsfonds ist steuerlich abzugsfähig und neutralisiert den Ertrag aus der Auflösung der Pensionsrückstellung. Allerdings ist der die Pensionsrückstellung übersteigende Teil des Einmalbetrags nicht sofort, sondern über zehn Jahre gestreckt steuerlich abzugsfähig. Geht die Übertragung auf den Pensionsfonds mit erheblichen Finanzierungsproblemen einher, kann ein (Teil-)Verzicht der Arbeitnehmer auf zukünftige Pensionsansprüche (future service) einen Ausweg darstellen.

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